Die Dopingbekämpfung war in den vergangenen Jahren eines der großen Aktionsfelder der Sportpolitik weltweit. Nach den Skandalen anlässlich der Tour de France 1998, einigten sich der organisierte Sport und die Politik, gemeinsam gegen dieses Problem vorzugehen. Eine internationale Antidoping-Agentur wurde geschaffen und gemeinsame gesetzliche Grundlagen für eine konzertierte und effiziente Dopingbekämpfung erarbeitet.
Auch die Deutschsprachige Gemeinschaft hat sich den weltweiten Bemühungen angeschlossen und nach der Flämischen und der Französischen Gemeinschaft ein entsprechendes Dopingdekret erarbeitet.
Ende Januar 2006 hat das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft das Dekret zur Vorbeugung gesundheitlicher Schäden bei sportlicher Betätigung verabschiedet. Mit diesem Dekret werden die Bereiche der Dopingbekämpfung, die Kampfsportarten und der Radrennsport geregelt.
Die Deutschsprachige Gemeinschaft kommt mit dieser gesetzlichen Grundlage ihren nationalen und internationalen Verpflichtungen in Sachen Dopingbekämpfung nach und wird, aufgrund von im Jahre 2006 noch zu schließenden Vereinbarungen, erstmals im Jahre 2007 Dopingkontrollen auf dem Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft durchführen.
Auf den vorliegenden Seiten werden Ihnen grundlegende Informationen zur Dopingbekämpfung in der Deutschsprachigen Gemeinschaft vermittelt. Für zusätzliche Informationen können Sie sich auch an die Mitarbeiter des Sportdienstes wenden.
Kampfsport, Radrennsport und alle anderen Sportarten
In den übrigen Kapiteln des Dekretes sind Mindestalterkategorien und Schutzmaßnahmen zur Vorbeugung gesundheitlicher Schäden, vor allem bei Kindern und Jugendlichen vorgesehen. Explizit geregelt werden dabei der Kampfsport und der Radrennsport, deren Organisation und Ausübung gewissen Bedingungen unterworfen werden.
Im Rahmen der Ausschussberatungen hörten die Ausschussmitglieder Vertreter der sechs in der DG ausgeübten Kampfsportarten sowie einen Vertreter des Verbandes Ostbelgischer Radfahrer an, um sich ein umfassenderes Bild von den einzelnen Sportarten und den eventuell damit verbundenen gesundheitlichen Risiken machen zu können.
Für alle anderen, im Dekret nicht ausdrücklich benannten Sportarten, werden im letzten Kapitel des Dokuments Mindestvorschriften in Bezug auf die Sicherheit festgelegt.