Anti-Doping
Dopingdekret 2012
Mit dem Dekret vom 30. Januar 2006 zur Vorbeugung gesundheitlicher Schäden bei sportlicher Betätigung hatte die Deutschsprachige Gemeinschaft sich eine erste gesetzliche Basis zur Bekämpfung des Dopings im Sport geschaffen. Dieses Dekret entspricht jedoch seit Verabschiedung des neuen Kodes der Welt-Antidoping-Agentur (WADA) im Jahre 2009 eindeutig nicht mehr den Anforderungen im Bereich der Dopingbekämpfung.
Da auch die Deutschsprachige Gemeinschaft das Doping im Sport zusammen mit den anderen belgischen Gliedstaaten und den nationalen und internationalen Sportinstanzen bekämpfen muss, war die Erarbeitung eines neuen Dekretentwurfs von Nöten.
Bei der Vorbereitung dieses Dekrets hat sich die Deutschsprachige Gemeinschaft eng mit den anderen Gemeinschaften konzertiert und als Grundlage des vorliegenden Dokuments das ebenfalls neu verfasste Dopingdekret der Französischen Gemeinschaft genutzt. Das Herzstück des Entwurfs legt fest, welche Maßnahmen ab in Krafttreten des Dekrets in der Deutschsprachigen Gemeinschaft anzuwenden sind. Er bekräftigt, dass Doping absolut verboten ist, es legt fest nach welchen Regeln die Liste der von der Regierung verbotenen Substanzen und Methoden zu veröffentlichen ist, und verweist auf die im Rahmen des UNESCO-Übereinkommens verabschiedete Liste.
Das Dekret führt den Begriff „Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung“ ein und regelt deren Aushändigung. Neu am Dekret ist auch, dass es für den Umgang mit den persönlichen Daten, die die Sportler übermitteln müssen, sei es im Rahmen der Verfahren zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung, bei den Dopingkontrollen oder bei der Übermittlung ihrer Aufenthaltsdaten, einen Datenschutz vorsieht.